26.10.21: Die Rückzahlungen von Stadt und Land und der Landgerichtsbeschluss Az.: 64 S 336/20, vom 18.10.21
Die angekündigte Rückzahlung von Stadt und Land nach individuellen Berechnung der Rückzahlung ist in den letzten Tagen bei den betroffenen Mietern eingegangen. Die Rückzahlungsberechnung bezieht sich auf das Urteil zu Gunsten einer Mieterin, die beim Amtsgericht Köpenick auf Feststellung ihrer Miethöhe und Rückzahlung eines Teiles der Modernisierungsumlage geklagt hatte. (Der Mieterverein hatte der Mieterin vorgeschlagen, nur einen Teil zurückzufordern, was möglicherweise eine fehlerhafte Auskunft war).
Im Verlauf dieses und anderer Gerichtsverfahren hat im Revisionsverfahren das Landgericht Berlin jedoch bestätigt, dass die Mieterhöhungsumlage in Gänze nichtig ist.
Landgericht Berlin Az.: 64 S 336/20, Beschluss vom 15.7.21 auf Abweisung der Revisionsklage von Stadt und Land,
Hier sei kurz aus diesem Beschluss zitiert:
"Zutreffend hat das Amtsgericht zudem ausgeführt, dass auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2020 zum Az. VIII ZR 81/19 zu keiner abweichenden Beurteilung führt und zwar schon deshalb, weil sich formelle Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung auf alle Baumaßnahmen bezieht, so dass eine Teilnichtigkeit von vornherein nicht in Betracht kommt."
Diese Ansage wurde jetzt vom Landgericht im abschließenden Beschluss vom 18.10.2021 noch einmal bekräftigt
Stadt und Land ist er zugegangen. Offensichtlich möchte man dies jedoch ignorieren und den Mietern nur den verkleinerten Anteil der Modernisierungsumlage zugestehen. Uns liegt das Urteil vor, wir werden es hier nach Anonymisierung demnächst zugänglich machen.
In einem vorherigen Revisionsverfahren vor dem Landgericht Berlin (Aktenzeichen 64 S 230/20) hatte, wie berichtet, dieses Gericht am 14.6.2021 festgestellt, daß die Abrechnungen der Modernisierungsmaßnahmen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, und ebenfalls entschieden, die Revisionsklage des Vermieters zurückzuweisen.